Öffentliche Zustellungen

Rechtsnatur der öffentlichen Zustellung

Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Das Jobcenter Pirmasens hat seine Website als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt. Die Bestimmung der Website als Aushangstelle für öffentliche Zustellungen wurde am

  05.01.2021 

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Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

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