Kosten der Unterkunft

                                         Kosten der Unterkunft

 Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind

Darüber hinausgehende Unterkunftskosten sind nur solange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, diese Aufwendungen zu senken. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (zum Beispiel angemessene   Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird, was mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist. Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind, dann sind Sie   verpflichtet,  die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. Dies kann z.B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung oder Untervermietung erfolgen.


 In Pirmasens gelten die nachfolgende Richtlinie zur Erstattung der Unterkunftskosten und Heizkosten:

                                                                             

  


Bitte beachten Sie:

Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom örtlich zuständigen Träger eine Zusicherung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.

Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für   die neue Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung Ihres bisherigen Trägers, oder bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Trägers auch von diesem, die   Zusicherung für diese Kosten einholen. Sie erhalten die Zusicherung, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies   nachgewiesen wird oder der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Diese Zusicherung müssen Sie vor dem Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft einholen; eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihnen dies aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war. 

 Hinweis: Wird der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dieses wird in der Regel vom Beginn des Antragsmonats an gezahlt. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Bürgergeld zu stellen.