Förderleistungen

                     Förderung bei Einstellung von Arbeitnehmern

 Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahme bzw. der Einstellung   erfolgen. Die  notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie direkt von Ihrem Arbeitgeberservice.


Eingliederungszuschuss  

Rechnungsprüfungsamt

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person  liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten        (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin  oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

 

Eingliederungszuschuss für Ältere

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent   betragen. 


Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen

Der Eingliederungszuschuss darf 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes nicht übersteigen. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die  Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55.  Lebensjahr   bis zu 96 Monate betragen. Die Höhe des Eingliederungszuschusses für behinderte und schwerbehinderte Menschen ist nach Ablauf von zwölf Monaten bzw. beim Eingliederungszuschuss für besonders   betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zum zehn Prozentpunkte jährlich zu mindern. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden   Arbeitsentgeltes nicht unterschreiten.


Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmern

Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter gefördert werden. Diese Möglichkeit besteht für Mitarbeiter ohne Berufsabschluss bei denen die   Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.

 

Teilhabechancengesetz

Flyer Teilhabe am Arbeitsmarkt