Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

       Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Die im Sprachgebrauch bekannten Trainingsmaßnahmen nennen sich offiziell:


Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) gem. § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III

Hierbei ist genauer zu unterscheiden in:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (kurz: MAT) und
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber (kurz: MAG –umgangssprachlich auch als (Betriebs-)Praktikum bezeichnet)

 

MAT –  Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger:

Um die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, können MAT zur Qualifizierung des Bewerbers durchgeführt werden. Gefördert werden Maßnahmen oder Tätigkeiten, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitragen. Dazu zählen Maßnahmen, die

  • die Eignung für eine berufliche Tätigkeit oder eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung feststellen
  • die Selbstsuche und Vermittlung von Arbeitslosen unterstützen, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche
  • Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen Abschluss einer beruflichen Aus- und Weiterbildung erheblich zu verbessern.

 

MAG – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber:

Um festzustellen, ob ein potentieller Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist, kann mit Abstimmung des Jobcenters eine MAG zur Arbeitserprobung bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden. Um Arbeitsuchenden, die für den ersten Arbeitsmarkt notwendige Kenntnisse zu vermitteln, können auf Wunsch des Leistungsempfängers MAG zur Qualifizierung des Bewerbers durchgeführt werden. Voraussetzungen für die Förderung sind u.a., dass die Einwilligung des Jobcenter erfolgt und die MAG geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Ziel dieser MAG ist es, direkt am Arbeitsplatz unter Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Fachkraft die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, das Leistungsvermögen sowie die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen festzustellen. Während der MAG sind selbstverständlich alle Bestimmungen des Arbeitsrechts einzuhalten. 

Insgesamt darf die Dauer einer betrieblichen MAG bei einem Arbeitgeber 6 Wochen nicht übersteigen.
(Aber: Ein potentieller Arbeitnehmer kann mehrmals bis zu 6 Wochen an einer betrieblichen MAG teilnehmen, wenn diese bei verschieden Arbeitgebern durchgeführt werden.)